Die Wasser- und Abwasserbenutzungsgebühren betragen:

Gebühren ab 01.01.2024

  • Die Gebühr für Frischwasser beträgt pro m³ 2,98 €. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.
  • Die Gebühr für Schmutzwasser beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 4,11 €.
  • Die Gebühr für Niederschlagswasser beträgt pro m² bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche 0,58 € jährlich.
  • Die Grundgebühr beträgt pro m² Grundstücksfläche 0,10 € jährlich.

Gebühren ab 01.01.2023

  • Die Gebühr für Frischwasser beträgt pro m³ 2,98 €. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.
  • Die Gebühr für Schmutzwasser beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,67 €.
  • Die Gebühr für Niederschlagswasser beträgt pro m² bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche 0,58 € jährlich.
  • Die Grundgebühr beträgt pro m² Grundstücksfläche 0,10 € jährlich.

Gebühren ab 01.01.2021

  • Die Gebühr für Frischwasser beträgt pro m³ 2,12 €. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.
  • Die Gebühr für Schmutzwasser beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 3,67 €.
  • Die Gebühr für Niederschlagswasser beträgt pro m² bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche 0,87 € jährlich.
  • Die Grundgebühr beträgt pro m² Grundstücksfläche 0,14 € jährlich.

Gebühren ab 01.01.2020

  • Die Gebühr für Frischwasser beträgt pro m³ 2,31 €. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.
  • Die Gebühr für Schmutzwasser beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 4,12 €.
  • Die Gebühr für Niederschlagswasser beträgt pro m² bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche 0,87 € jährlich.
  • Die Grundgebühr beträgt pro m² Grundstücksfläche 0,14 € jährlich.

Gebühren ab 01.01.2019

  • Die Gebühr für Frischwasser beträgt pro m³ 2,35 €. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.
  • Die Gebühr für Schmutzwasser beträgt pro m³ Frischwasserverbrauch 4,12 €.
  • Die Gebühr für Niederschlagswasser beträgt pro m² bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche 0,87 € jährlich.
  • Die Grundgebühr beträgt pro m² Grundstücksfläche 0,14 € jährlich.

Gebührenmaßstab ist die gesamte Grundstücksfläche des angeschlossenen Grundstückes bis zu einer Größe von maximal 1.500 m² je angeschlossenem Grundstück. Ist die bebaute und künstlich befestigte Grundstücksfläche des Grundstückes größer als 1.500 m², so ist diese maßgebend für die Festsetzung der Grundgebühr. 

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