Das Regierungspräsidium Kassel hat durch Verfügung vom 25.05.2012 - Geschäftszeichen 21/1 - Schwalmstadt - 6 – für das o. a. Bauleitplanverfahren folgende Festsetzungen getroffen:
„Die von der Stadtverordnetenversammlung am 26.04.2012 beschlossene Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit gemäß § 6 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) mit folgender redaktioneller Auflage genehmigt.
Redaktionelle Auflage:
Der Geltungsbereich der Änderung Nr. I/8 ist nicht hinreichend deutlich von den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes zu unterscheiden. Der Geltungsbereich ist klar abzugrenzen.
Der Plan kann somit in der vorliegenden Fassung gemäß § 6 Abs. 5 BauGB wirksam werden.“
Die Flächennutzungsplanänderung betrifft den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 8 „Am Lohberg 2a“ im Stadtteil Niedergrenzebach.
Die Flächennutzungsplanänderung tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft. Der Plan kann einschl. Begründung ab sofort von jedermann im Stadtbauamt, Steingasse 4 in Schwalmstadt-Treysa während der Dienststunden eingesehen werden.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Magistrat unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.
Schwalmstadt, den 01. Juni 2012
Der Magistrat
KRÖLL, Bürgermeister