Die Stadt ist in 24 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.
Ein Verzeichnis der barrierefreien Wahlräume kann beim Magistrat bei folgenden Stellen eingesehen werden:
- Stadtteil Treysa: Bürgerbüro, Marktplatz 1, Zimmer Nr. 1 und
- Stadtteil Ziegenhain: Rathaus, Wiederholdstraße 24, Zimmer Nr. 16
Die Wahlbenachrichtigung für die Direktwahl gilt auch für die Stichwahl. Wahlberechtigte, die für die Direktwahl bereits eine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, erhalten daher für die Stichwahl keine neue Wahlbenachrichtigung. Die Stichwahl findet in denselben Wahlbezirken und Wahlräume wie die vorausgegangene Direktwahl statt.
Der Wahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16. Mai 2012 das endgültige Wahlergebnis der Direktwahl ermittelt und festgestellt, dass eine Stichwahl durchzuführen ist.
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wahlberechtigte, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind und Wahlberechtigte, die für die Direktwahl nicht im Wählerverzeichnis eingetragen waren und auf Antrag einen Wahlschein erhalten haben (§ 60, 16a Abs. 2 der Hessischen Kommunalwahlordnung -KWO-), erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl (§ 44 Hessisches Kommunalwahlgesetz -KWG-). Sofern diese Personen noch keinen Wahlschein erhalten haben, sollten sie sich bitte unverzüglich an ihren Magistrat wenden.
Auch für die Stichwahl können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nach den allgemeinen Vorschriften beantragt werden, sofern der Antrag nicht schon bereits im Zusammenhang mit der Direktwahl gestellt worden ist. Personen, die nicht mehr über einen Antragsvordruck verfügen, wenden sich schnellstmöglich an ihren Magistrat.
Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dem sie in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Die wahlberechtigte Person hat sich auf Verlangen auszuweisen und hat deshalb einen amtlichen Personalausweis – nichtdeutsche Unionsbürgerinnen und Unionsbürger einen Identitätsausweis – oder Reisepass mitzubringen. Zur Erleichterung des Wahlgeschäfts soll auch die Wahlbenachrichtigung mitgebracht werden. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in der Stadt
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will und die Unterlagen nicht von Amts wegen erhält oder sie bereits vor der Direktwahl beantragt hat, muss sich von dem Magistrat den amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag, einen amtlichen Wahlbriefumschlag und ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl beschaffen. Der Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig dem Magistrat zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Magistrats abgegeben werden. Holt die wahlberechtigte Person selbst den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen beim Magistrat ab, so kann sie die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in Schwalmstadt-Ziegenhain, Rathaus, Wiederholdstraße 24, zusammen.
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist.
Wer unbefugt wählt oder sonst eine unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Nach § 41 i. V. m. § 17a Abs. 1 und 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) sind während der Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten und die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig. Verstöße gegen diese Verbote können nach § 41 i. V. m. § 17a Abs. 3 Hessisches Kommunalwahlgesetz als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Wahl mit Stimmzetteln
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
Der amtliche Stimmzettel enthält bei der Teilnahme von zwei Personen die folgenden Angaben der Bewerber nebeneinander:
| Familien- und Rufname | Alter | Beruf oder Stand | Gemeinde der Hauptwohnung | Träger des Wahlvorschlags |
| Dr. Longo, Fabio Dr. Näser, Gerald |
36 48 |
Rechtsanwalt Geologe |
35037 Marburg 34613 Schwalmstadt |
Sozialdemokratische Partei Deutschlands Christlich Demokratische Union Deutschlands |
Jede wahlberechtigte Person erhält beim Betreten des Wahlraumes den amtlich hergestellten Stimmzettel.
Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme; das Wahlrecht kann nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden.
Die wahlberechtigte Person begibt sich mit dem Stimmzettel in die Wahlzelle. Dort kennzeichnet sie auf dem Stimmzettel durch einzeichnen eines Kreuzes in den Kreis oder auf andere Weise eindeutig, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie die Stimme geben will und faltet den Stimmzettel so zusammen, dass bei der Stimmenabgabe andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.
Stimmzettel, die nicht in dieser Weise gekennzeichnet werden, sind ungültig.
Schwalmstadt, 18. Mai 2012
Der Magistrat der
Stadt Schwalmstadt
K R Ö L L , Bürgermeister