Pressemitteilungen
Hinweis auf Auskunftssperren nach dem Hessischen Meldegesetz (HMG) vom 10. März 2006 (GVBl. I S. 66) und Änderung des Wehrpflichtgesetzes zum 1. Juli 2011
Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß § 35 Abs. 6 des Hessischen Meldegesetzes (HMG) und zusätzlich gem. § 35 Abs. 5 HMG mindestens 8 Monate vor Wahlen über die Möglichkeit der Auskunftssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten. Bei den einzelnen Sperren ist zu unterscheiden zwischen denen, die kraft Gesetzes einzutragen sind und denen, die aufgrund eines Antrages eingetragen werden können.
I. Gesetzlich vorgeschriebene Sperren sind :
1. Bestehen eines Adoptionspflegschaftsverhältnisses
(§ 34 Abs. 7 Nr. 2 HMG)
Nach § 1758 BGB dürfen Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme als Kind und ihre Umstände aufzudecken, ohne Zustimmung des Annehmenden und des Kindes nicht offen-bart oder ausgeforscht werden, es sei denn, dass besondere Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern.
Der Annehmende muss zum Wohl des Kindes, aber auch in seinem eigenen Interesse gegen Nachstellungen der leiblichen Verwandten gesichert sein. Aus diesem Grund ist bei den Meldedaten des zur Adoption vorgesehenen Kindes eine Auskunftssperre einzutragen.
2. Sperre bei adoptierten, nichtehelichen und für ehelich erklärten Kindern
(§ 34 Abs. 7 Nr. 1 HMG)
Die Meldebehörde hat - sinngemäß wie beim Adoptionspflegschaftsverhältnis - die Aus-kunft zu verweigern, wenn die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 (Adoption) und Abs. 3 (nichteheliches oder für ehelich erklärtes Kind) des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf. Deshalb ist auch hier bei den Meldedaten des betroffenen Kindes eine Auskunftssperre einzutragen.
3. Transsexuelle
(§ 5 TSG vom 10.09.1980, BGBl. I S. 1654 und § 61 Abs. 4 PStG)
Hier gilt sinngemäß gleiches wie unter Nr. 2 erläutert. Die erfolgte und vom Gericht festgestellte Geschlechtsumwandlung unterliegt gemäß § 5 des Transsexuellengesetzes einem strengen Ausforschungsverbot. Deshalb ist aufgrund des Gerichtsbeschlusses von Amts wegen eine Auskunftssperre einzutragen.
II. Auf Antrag, der bei der Anmeldung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt gestellt
werden kann, können folgende Sperren eingetragen werden:
1. Religionsgesellschaft (Familienangehöriger)
(§ 32 Abs. 2 HMG)
Gehören Familienangehörige unterschiedlichen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an, so kann dieser Personenkreis die Weitergabe von Daten an die jeweils andere Religionsgesellschaft sperren lassen.
Die Sperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Kirche übermittelt werden.
2. Adressbuchverlage
(§ 35 Abs. 6 i. V. m. Abs. 4 HMG)
Adressbuchverlagen darf Auskunft über Namen, akademische Grade und Anschriften volljähriger Einwohner erteilt werden. Der Betroffene hat das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten an Adressbuchverlage zu widersprechen.
3. Alters-/Ehejubiläen
(§ 35 Abs. 3 HMG)
Der Betroffene hat das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten aus Anlass seines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften (Mandatsträger), Presse und Rundfunk zu widersprechen. Neben der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, der der Betroffene angehört, erhält auch die Staatskanzlei Kenntnis von der Sperre, um sie entsprechend berücksichtigen zu können.
4. Parteien/Wählergruppen
(§ 35 Abs. 1 und 2 HMG)
Der Betroffene hat das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten an Parteien, andere Träger von Wahlvorschlägen, Wählergruppen, Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren zu widersprechen.
5. Melderegisterauskunft-online (MRA-o)
(§ 34 a Abs. 3 Satz 4 HMG)
Einfache Melderegisterauskünfte können gem. den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HMG auch mittels eines automatisierten Abrufs über elektronische Zugangsstellen (Portale) erfolgen. Ein Abruf der Daten dieser Form ist nicht zulässig, wenn der Betroffene dem widerspricht. Eine Angabe von Gründen ist nicht notwendig.
6. Direktwerbung/Recht auf informationelle Selbstbestimmung
(§ 7 HMG i. V. m. § 6 Melderechtsrahmengesetz –MRRG, BVerwG, Urteil vom 21.06.2006 – 6 C 05/05)
Diese Auskunftssperre ist im Einzelfall auf Antrag im Melderegister einzutragen, wenn die betroffene Person verlangt, dass ihre Daten nicht an Unternehmen übermittelt wer-den, die diese erkennbar für Zwecke der Direktwerbung verwenden wollen. Die Beantragung dieser Auskunftssperre ist ohne Angabe von Gründen möglich.
7. Schutzwürdige Belange (sogenannte totale Sperre)
(§ 34 Abs. 5 i. V. m. 6 HMG)
Die Eintragung dieser Sperre setzt voraus, dass der Betroffene der Meldebehörde das Vor-liegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person aus der Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Glaubhaftmachung ist die Darlegung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. In diesem Fall ist jede Melderegisterauskunft unzulässig.
Diese Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres. Sie kann auf Antrag verlängert werden.
Im Einzelfall kann diese Auskunftssperre widerrufen werden, wenn ein glaubhaft gemachtes rechtliches Interesse an der Melderegisterauskunft offensichtlich das Interesse des Betroffenen an der Auskunftssperre überwiegt.
III. Änderung des Wehrpflichtgesetzes zum 1. Juli 2011
Widerspruch zur Weitergabe von Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Die §§ 15 und 24 a Wehrpflichtgesetz wurden ab dem 1. Juli 2011 ausgesetzt.
An deren Stelle tritt § 58 Wehrpflichtgesetz.
Dabei übermitteln die Meldebehörden zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach § 58 Absatz 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes dem Bundesamt für Wehrverwaltung (BAWV) jährlich bis zum 31. März (im Jahr 2011 abweichend im Oktober) folgende Daten zu Personen (Männer und Frauen) mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
1. Familienname
2. Vornamen
3. gegenwärtige Anschrift.
Den Betroffenen steht ein Widerspruchsrecht nach § 18 Abs. 7 des Melderechtsrahmen-gesetzes (MRRG) zu.
Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr widersprochen haben.
Wir möchten in diesem Zusammenhang noch darauf hinweisen, dass die Stadtverwaltung, wie bisher, Altersjubiläen ab 70 Jahren und Ehejubiläen ab „Goldene Hochzeit“ in der HNA veröffentlicht.
Für Bürgerinnen und Bürger, die mit einer Veröffentlichung bzw. mit der Weitergabe ihrer Daten lt. Abschnitt II. Nr. 1 bis 7 und III. Wehrpflichtgesetz nicht einverstanden sind, liegen in den Rathäusern Treysa (Bürgerbüro) und Ziegenhain (Zimmer 8 und 9) Formulare zur Beantragung von Auskunftssperren bereit oder können im Internet unter www.schwalmstadt.de abgerufen werden. Die Antragstellung zu Nr. II. Abs. 1 bis 6 kann auch telefonisch unter den Rufnummern 06691 / 207-101, -102 oder 207-222 oder -223) erfolgen.
34613 Schwalmstadt, 27. Juli 2011
Der Magistrat der Stadt Schwalmstadt
gez.
K R Ö L L , Bürgermeister


