Flurbereinigungsverfahren Schwalmstadt – Wiera A 49

Pressemitteilungen

Hessisches Landesamt für
Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Georg-Friedrich-Händel-Straße 3
35578 Wetzlar    


Flurbereinigungsverfahren  Schwalmstadt – Wiera  A 49
UF 1873

Flurbereinigungsbeschluss

1.    Anordnung
Auf Antrag des Regierungspräsidiums Kassel – Enteignungsbehörde – wird gemäß § 87 in Verbindung mit § 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) vom 16.3.1976 (Bundesgesetzblatt I, S. 546), in der jeweils geltenden Fassung, aus Anlass des Neubaues der Bundesautobahn A 49 (VKE 30) für die in der Anlage 1 (Flurstücksverzeichnis) aufgeführten Flurstücke in Teilen der Gemarkungen Wiera (Stadt Schwalmstadt) und Wasenberg (Gemeinde Willingshausen) ein Flurbereinigungsverfahren angeordnet. Die Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieses Beschlusses.

2.    Flurbereinigungsgebiet
Das Flurbereinigungsgebiet hat eine Flächengröße von ca. 808 ha, worin Waldflächen mit einer Gesamtgröße von ca. 325 ha enthalten sind.
Die Grenze des Flurbereinigungsgebietes ist auf der Anlage 2  (Gebietsübersichtskarte) durch einen orangefarbigen Streifen kenntlich gemacht.

3.    Flurbereinigungsbehörde
Für die Flurbereinigung zuständige Behörde ist das Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze),   Waßmuthshäuser Straße 54   34576 Homberg (Efze).

4.    Teilnehmergemeinschaft
Die Gemeinschaft der Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren führt den Namen
"Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Schwalmstadt - Wiera A 49“.
Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Schwalmstadt, Schwalm-Eder-Kreis.

5.    Beteiligte
Am Flurbereinigungsverfahren sind nach § 10 FlurbG beteiligt (Beteiligte):
als Teilnehmer die Eigentümer sowie die den Eigentümern gleichstehenden Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke;

als Nebenbeteiligte
•    der Träger des Unternehmens (§ 88, Nr. 2 FlurbG),
•    Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden,
•    andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39 und 40 FlurbG) oder deren Grenzen geändert werden (§ 58, Abs. 2 FlurbG),
•    Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird,
•    Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken,
•    Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes (§ 61, Satz 2 FlurbG),
•    Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird (§ 42 Abs. 3 und § 106 FlurbG) oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben (§ 56 FlurbG).

6.    Unternehmensträger
Der Träger des Unternehmens ist die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - vertreten durch das Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel.

7.    Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums
Nach §§ 34 bzw. 85 Nr. 5 FlurbG gelten ab der Bekanntgabe dieses Beschlusses bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes, im Falle der Nr. 4 bis zur Ausführungsanordnung, folgende Einschränkungen:
1.    In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsmäßigen Wirtschaftsbetrieb gehören.
2.    Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen dürfen nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden.
3.    Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Ausnahmefällen, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden, mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde beseitigt werden. Andere gesetzliche Vorschriften über die Beseitigung von Rebstöcken und Hopfenstöcken bleiben unberührt.
4.    Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.
Sind entgegen den Vorschriften der Nummern 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift der Nr. 3 vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.
Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift der Nr. 4 vorgenommen worden, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.
Entstehende Kosten bei Verstößen  gegen die vg. Vorschriften  werden dem Verursacher zur Last  gelegt.
Die Genehmigungspflicht für die vorgenannten Maßnahmen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

8.    Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Aufforderung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze),  Waßmuthshäuser Straße 54; 34576 Homberg (Efze), anzumelden. Werden Rechte nach Ablauf dieser Frist angemeldet, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.
Der Inhaber eines vorgenannten Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes in Lauf gesetzt worden ist.

9.    Betreten der Grundstücke durch Beauftragte der Flurbereinigungsbehörde
Zur Durchführung der Flurbereinigung, besonders bei Wertermittlungs- und Vermessungsarbeiten, ist das Betreten der Verfahrensgrundstücke und die Vornahme von Arbeiten durch Bedienstete der Flurbereinigungsbehörde oder der von ihr Beauftragten erforderlich und von den Eigentümern oder Besitzern zu gestatten (§ 35 FlurbG).

10.    Veröffentlichung, Auslegung
Der entscheidende Teil dieses Flurbereinigungsbeschlusses wird im Staatsanzeiger veröffentlicht und in den Städten Schwalmstadt und Neustadt sowie der Gemeinde Willingshausen öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig wird der Beschluss mit Flurstücksverzeichnis (Anlage 1) und der Gebietsübersichtskarte (Anlage 2) zur Einsichtnahme durch die Beteiligten ausgelegt. Die Auslegung erfolgt für die Dauer von zwei Wochen (§ 6 Abs. 3 FlurbG) nach der öffentlichen Bekanntmachung während der allgemeinen Öffnungszeiten der jeweiligen Verwaltung.
im Bauamt der Stadt Schwalmstadt,  Steingasse 4, 34613 Schwalmstadt
im Rathaus der Stadt Neustadt, Ritterstraße 5-9, 35279 Neustadt
im Rathaus der Gemeinde Willingshausen  Loshäuser Weg 9, 34628  Willingshausen  

Begründung:
Das Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Bundesautobahn A 49 (VKE 30) ist vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung eingeleitet worden.
Um ein Enteignungsverfahren zu vermeiden, kann für derartige Großbauvorhaben die besonders geeignete Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG durchgeführt werden. Dem Verfassungsgebot des geringst möglichen Eingriffes bei Enteignungen wird gerade die Unternehmensflurbereinigung gerecht, die für die Betroffenen das mildere, verhältnismäßigere Mittel darstellt.
Aus diesem Grund hat das Regierungspräsidium Kassel - Enteignungsbehörde - ein Flurbereini-gungsverfahren gemäß § 87 FlurbG am 31.08.2007 bei dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation - Obere Flurbereinigungsbehörde - beantragt.
Durch die Straßenbaumaßnahme werden ländliche Grundstücke in großem Umfang in Anspruch genommen. Laut Grunderwerbsverzeichnis der Planfeststellungsunterlagen benötigt die Bundesstraßenverwaltung in der Gemarkung Wiera  ca. 15 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und rd. 60 ha sonstige, insbesondere Waldflächen für die Baumaßnahme und für die Realisierung von landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.
Der dadurch eintretende Landverlust soll in diesem Flurbereinigungsverfahren auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern verteilt werden; damit werden auch wirtschaftliche Nachteile für einzelne Betroffene verringert. Bereits vom Träger des Unternehmens angekaufte Flächen können in das Verfahren eingebracht und als Ersatzland verwendet werden.

Durch die vorgesehene Trasse der BAB  A 49 werden landwirtschaftliche Grundstücke angeschnitten und zum Teil unwirtschaftlich zerschnitten. Das landwirtschaftliche Wegenetz wird an vielen Stellen unterbrochen. Ebenso wird teilweise das bestehende Be- und Entwässerungssystem für die Acker- und Grünlandgrundstücke in seiner Funktion beeinträchtigt.
Diese deutlichen Nachteile für die allgemeine Landeskultur sollen im Flurbereinigungsverfahren durch die Anlage eines funktionsgerechten landwirtschaftlichen Wege- und Gewässernetzes sowie die Durchführung landschaftsgestaltender Maßnahmen vermindert bzw. beseitigt werden.
Durch Maßnahmen der Bodenordnung werden neue Grundstücke gebildet und Zerschneidungsschäden beseitigt.

Neben den unternehmensbedingten Zielen sollen auch im erforderlichen Umfang Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur, zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung durchgeführt werden.

Die zur Durchführung dieses Flurbereinigungsverfahren anfallenden Kosten fallen dem Unternehmensträger zur Last, soweit sie durch von ihm verursachte Maßnahmen entstehen (§ 88 FlurbG).
Darüber hinausgehende Maßnahmen sind von der Teilnehmergemeinschaft bzw. dem Verursacher zu tragen.

Die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigentümer wurden gemäß § 5 Abs. 1 FlurbG am 17.12.2009 eingehend über das geplante Flurbereinigungsverfahren und die voraussichtlich entstehenden Kosten in einer Aufklärungsversammlung informiert. Dabei wurde auf den besonderen Zweck des Verfahrens hingewiesen.

Die in § 5 Abs. 2 FlurbG genannten Behörden und Organisationen wurden gehört. Die nach § 5 Abs. 3 FlurbG genannten Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie andere Körperschaften des öffentlichen Rechts wurden unterrichtet.
Das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes wurde gemäß § 87 Abs. 1 FlurbG mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung abgestimmt.
Damit liegen die rechtlichen Voraussetzungen vor, eine Unternehmensflurbereinigung gemäß § 87 in Verbindung mit § 1 FlurbG anzuordnen.


Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann binnen eines Monats Widerspruch bei der Oberen Flurbereinigungsbehörde, dem
Hessischen Landesamt für
Bodenmanagement und Geoinformation
Schaperstr. 16
65195 Wiesbaden

erhoben werden.

Der Lauf der Frist beginnt mit dem 1. Tage der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Wetzlar, den 22 .12. 2009            Hessisches Landesamt für
Bodenmanagement und Geoinformation
– Obere Flurbereinigungsbehörde –

Im Auftrag
gezeichnet
(Flecke)      


Flurbereinigungsverfahren         Anlage 1
Schwalmstadt  - Wiera A 49        zum Flurbereinigungsbeschluss
UF 1873

Die nachfolgend aufgelisteten Fluren und Flurstücke liegen im Flurbereinigungsverfahren:

Gemarkung Wiera    Flur  1        ganz

Gemarkung Wiera    Flur  2        ganz

Gemarkung Wiera    Flur  3        ganz

Gemarkung Wiera    Flur  4        Flurstücke  1,  2,  3,  4,  5,  6,  7,  8,  9,  10,  11,  12,  13,  14,  15,  16,  17,  18,  20/1,  21/1,  22/1,  22/2,  22/3,  22/4,  22/5,  23/1,  24/1,  25/10,  29,  31,  81/5,  81/6,  81/7,  81/8,  81/9,  83,  84,  85,  86,  87,   97/3,  91,  93,  94,  95,  96,  98,  99,  100,  101,  102,  105,  106,  107,  108,  119,  120,  121,  126,  128,  130,  132,  103/1,  104/1,  104/2,  131/1,  135/88,  136/90,  137/127,  138/129,  146/20,  147/20,  148/20,  149/20,  150/20,  151/20,  152/20,  153/20,  154/20,  155/20,  156/20,  157/20,  158/20,  159/20,  160/20,  161/20,  162/20,  163/20,  164/20,  165/20,  166/20,  167/20,  168/20,  169/20,  170/20,  171/20,  172/20,  173/20,  174/20,  175/20,  176/20,  177/20,  178/20,  179/20,  180/20,  181/20,  183/20,  184/22, 185/22,  187/22,  190/22,  191/22,  198/22,  200/22

Gemarkung Wiera    Flur  5        Flurstücke  11/1,  11/2,  11/3,  11/4,  11/5,  11/6,  11/7,  11/8,  11/9,  11/10,  11/11,  11/12,  26/11,  28/11,  33/11,  34/11,  35/11,  44/11,  50/11, 54/11,  55/11,  56/11,  57/11,  58/11, 59/11, 60/11,  61/11,  63/11, 65/11,  68/11,  69/11,  70/11,  71/11,  72/11,  73/11,  74/11,  75/11,  76/11,  81/12,  82/12,  83/12,  85/12,  86/12,  87/12,  88/12,  91/12,  92/12,  93/12,  94/12,  95/12,  103/12,  104/12,  105/12,  106/12,  120/12,  121/12,  122/1,  123/12,  124/12,  125/12,  126/12,  127/12,  128/12,  130/12,  133/12,  135/12,  141/12,  142/12,  143/1,  144/3,  145/3,  146/3,  147/7, 148/8,  149/9,  150/10,  151/11,  152/11,  153/11,  154/11,  155/11,  156/11,  158/11,  166/11,  167/11,  168/11,  169/11,  170/11,  171/11,  172/11,  173/11,  175/11,  177/12,  178/12,  252/12,  253/12

Gemarkung Wiera    Flur  6        ganz

Gemarkung Wiera    Flur  7        Flurstücke  1/1,  1/2,  2/1,  2/2,  3,  4,  5,  6,  7,  8,  9,  10,  33,  34/1,  34/2,  35,  36,  37,  38,  39,  40,  41,  42,  43,  44,  45,  46,  47,  48,  49,  50, 51,  52,  53,  54,  55,  56,  57,  58,  59,  60,  61,  62,  63,  64,  65,  66,  67,  68,  69,  70,  71,  73,  74,  75,  76,  77,  78,  79,  80,  81,  82,  83,  84,  85,  86,  99,  100,  101,  102,  103,  104,  105,  106,  107,  108, 109,  110,  111,  112,  113,  114,  115,  116,  117,  124,  125,  126,  127,  137/72,  171/72,  172/72  173/87  ,174/87

Gemarkung Wiera    Flur  9        ganz

Gemarkung Wiera    Flur 10        ganz

Gemarkung Wiera    Flur 11        Flurstück  26/14

Gemarkung Wiera    Flur 12        Flurstücke  1/1,  1/2,  2/1,  2/2,  2/3,  3,  4,  5,  6,  7,  8,  9,  10,  11,  12,  13,  14,  15,  16,  17,  18,  19,  20/1,  20/2,  20/3,  20/4,  21,  22,  23,  24,  25,  26,  27,  28/4,  29,  30,  31,  32,  33,  64/2,  65,  66,  67,  69,  70,  71,  72,  73,  74,  75,  76,  77,  81/1,  82,  87/68,  88/68

Gemarkung Wiera    Flur 15        Flurstücke  2,  6/1,  6/2,  7,  8,  9,  10,  11,  12,  13,  14,  15,  17/2,  18,  19,  20,  21,  22/1,  22/2,  22/3,  22/4,  22/5,  22/6,  22/7,  22/8,  22/9,  22/10,  24/1,  24/2,  25,  26,  27,  28,  31,  32,  33,  34,  35,  36,  37/1,  37/2,  37/3,  38/1,  38/2,  38/3,  39,  43/1,  43/2,  43/3,  43/4,  44/1,  45,  47/1,  48,  49,  50,  51,  52,  53,  54,  55,  56,  57,  58/3,  58/4,  59,  60,  61,  62,  63,  64,  65/5,  66,  67/1,  67/2,  67/3,  67/4,  68,  69,  70,  71,  73/1,  73/2,  73/3,  74,  75,  76,  77,  79,  80,  94/4,  99,  100,  101/1,  103,  104,  105,  107,  108,  109,  111/1,  112/1,  112/2,  112/3,  112/4,  112/5,  112/6,  112/7,  112/8,  113,  114,  115,  116,  117,  118,  119,  120,  121,  122,  123/3,  123/4,  124,  125,  126,  131/1,  131/2,  137,  138,  142, 143,  144,  146,  147,  152/78,  153/78,  154/78,  165/110,  166/106,  167/106,  174/1,  175/4,  176/102,  177/133,  178/135,  179/136,  180/145

Gemarkung Wiera    Flur 16        ganz

Gemarkung Wiera    Flur 17      ganz

Gemarkung Wasenberg    Flur 21        Flurstück 40

Vorstehender Flurbereinigungsbeschluss wird hiermit in der Stadt Schwalmstadt, in der Stadt Neustadt und in der Gemeinde Willingshausen öffentlich bekannt gemacht.

Eine beglaubigte Ausfertigung dieses Flurbereinigungsbeschlusses und die Gebietsübersichtskarte liegen für die Dauer von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung in der Stadt Schwalmstadt, in der Stadt Neustadt und in der Gemeinde Willingshausen während der dortigen Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Homberg (Efze), den 01.03.2010

Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze)
- Flurbereinigungsbehörde -
Im Auftrag
gezeichnet
Gliem, Vermessungsoberrat

Schwalmstadt, den 05.03.2010
Der Magistrat
KRÖLL, Bürgermeister

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