Meldepflicht zur Hundesteuer

Pressemitteilungen

Da es in der Stadt Schwalmstadt immer häufiger zu Nichtanmeldungen von steuerpflichtigen Hunden kommt, möchten wir darauf hinweisen, dass nach §10 der Hundesteuersatzung der Stadt Schwalmstadt alle Hunde unter Angabe der Rasse und Abstammung innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme durch den Hundehalter/in anzumelden sind.

Da es sich bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht zur Hundesteuer um eine Ordnungswidrigkeit handelt, die mit Geldbuße geahndet werden kann, sollen alle im Haushalt aufgenommenen Hunde umgehend bei der Steuer- und Sozialabteilung, Marktplatz 3, Zimmer 2 angemeldet werden.

Die entsprechende Anmeldung kann man auch bequem auf der Internetseite der Stadt Schwalmstadt, mit dem dort hinterlegten Antragsformular vornehmen.


Schwalmstadt, den 13.07.2012

Der Magistrat der Stadt Schwalmstadt

KRÖLL, Bürgermeister

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