Bebauungsplan Nr. 46 „SO Einkaufszentrum Wieragrund“

Pressemitteilungen

Bauleitplanung der Stadt Schwalmstadt
Bebauungsplan Nr. 46 „SO Einkaufszentrum Wieragrund“ im Stadtteil Treysa
Änderung des Flächennutzungsplans Nr. I/7
Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)


Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 21.06.2012 folgenden Beschluss gefasst:
„Der Bebauungsplan Nr. 46 „SO Einkaufszentrum Wieragrund“ im Stadtteil Treysa sowie die Änderung des Flächennutzungsplans Nr. I/7 werden in der dargestellten und erläuterten Fassung als Entwurf festgestellt.

Die Entwürfe des Bebauungsplans sowie der Flächennutzungsplanänderung werden gem. §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.“

Wesentliches Ziel der Planung ist die Neuordnung des Wieragrunds mit der pla-nungsrechtlichen Festsetzung der Wieragrundstraße und von Sondergebieten für einen Lebensmittel-Discountmarkt sowie ein Einkaufszentrum.

Die Entwürfe des Bebauungsplans Nr. 46 „SO Einkaufszentrum“ im Stadtteil Treysa sowie der Änderung des Flächennutzungsplans Nr. I/7 werden einschließlich Be-gründung und Umweltbericht sowie der bereits vorliegenden Fachgutachten und umweltbezogenen Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom

9. Juli bis einschließlich 15. August 2012

zu jedermanns Einsicht im Stadtbauamt in Schwalmstadt-Treysa, Steingasse 4, 1. Obergeschoss, während der Dienstzeiten

Montag und Dienstag  8:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 – 15:30 Uhr
Mittwoch und Freitag  8:00 Uhr – 12:00 Uhr
Donnerstag     8:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:30 Uhr

öffentlich ausgelegt. Während der Auslegung können Bedenken und Anregungen zu den ausgelegten o. g. Plänen (schriftlich oder mündlich zur Niederschrift) vorgebracht werden.
Die umweltbezogenen Stellungnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ent-halten Informationen zu den Themen Altlasten und Wasserwirtschaft. Ferner liegen Fachgutachten zu den Themen Einzelhandel, Lärmimmissionen und Artenschutz vor.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen möglicherweise nicht berücksichtigt werden (Präklusion nach § 4a (6) BauGB). Ein Antrag ist nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 46 „SO Einkaufszentrum Wieragrund“ und der Änderung des Flächennutzungsplans Nr. I/7:

Bebauungsplan Nr. 46 „SO Einkaufszentrum Wieragrund“ im Stadtteil Treysa

Schwalmstadt, den 26. Juni 2012
Der Magistrat
der Stadt Schwalmstadt

Schwierzeck, Erster Stadtrat

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